Jahresabschluss Österreich – Erstellungspflicht, Inhalt & Fristen
Zuletzt aktualisiert am von Benedikt Brand
Inhaltsverzeichnis
Wer muss einen Jahresabschluss erstellen?
Der Jahresabschluss dient zum einen der Information der Share- und Stakeholder. Zum anderen wird er für die Bemessung der Gewinnausschüttung herangezogen. Ebenso stellt er die Ausgangsbasis für die Berechnung der Gewinnsteuer dar.
Rechnungslegungspflichtige Unternehmen (siehe auch §189 UGB) müssen in den ersten 9 Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss erstellen. 1)§193 (2) UGB
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, SE), verdeckte Kapitalgesellschaften (GmbH & CO KGs) und Privatstiftungen müssen in den ersten 5 Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den
und den Mitgliedern des AR vorlegen, soweit ein solcher besteht. 2)vgl. §222 (1) UGB
Betroffene Rechtsformen
Übersicht rechnungslegungspflichtige Unternehmen iSd. §189 UGB
Feststellung und Prüfung
AG
Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft hat die Rechnungslegungsunterlagen (§222 (1) UGB) innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage zu prüfen, sich gegenüber dem Vorstand darüber zu erklären und einen Bericht an die Hauptversammlung zu erstatten. 3)vgl. §96 (1) AktG Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, wenn sich nicht Vorstand und Aufsichtsrat für eine Feststellung durch die Hauptversammlung entscheiden. 4)vgl. §96 (4) AktG
GmbH
Bei einer GmbH muss die Generalversammlung den Jahresbericht innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres prüfen und feststellen. 5)vgl. §35 GmbhG
Prüfungspflicht
Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Dies gilt nicht für kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1), sofern diese nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften einen Aufsichtsrat haben müssen. 6)§268 UGB
Über die erfolgte Prüfung hat die Abschlussprüferin/der Abschlussprüfer einen Prüfungsbericht (§273 UGB) zu erstellen. Dieser muss den gesetzlichen Vertretern sowie den Mitgliedern des Aufsichtsrates, falls ein solcher besteht, vorgelegt werden. Das Ergebnis der Prüfung muss außerdem in einem Bestätigungsvermerk (§274 UGB) zum Jahresabschluss zusammengefasst werden, der zwingend bestimmte Punkte umfassen muss.
Offenlegung beim Firmenbuchgericht
Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den
beim Firmenbuchgericht einzureichen – es besteht grundsätzlich eine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung (Ausnahme: Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 70.000 Euro). 7)§277 (1) UGB
Kleinstkapitalgesellschaften müssen keinen Anhang aufstellen, wenn sie die geforderten Angaben (z.B. Eventualverbindlichkeiten) unter der Bilanz machen. 8)§242 (1) UGB
Veröffentlichung des Jahresabschlusses
Große Aktiengesellschaften sind verpflichtet, den Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk auf EVI – der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (ehemals „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“) zu veröffentlichen. 9)vgl. §277 (2) UGB Auf EVI sind ab 1. Juli 2023 alle Verlautbarungen zu veröffentlichen, die bisher im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vorzunehmen waren.
Größenklassen
Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale treten ab dem folgenden Geschäftsjahr ein, wenn diese Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten beziehungsweise nicht mehr überschritten werden. Im Falle der Neugründung und Umgründung (Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Zusammenschluss, Realteilung oder Spaltung) treten die Rechtsfolgen bereits ein, wenn die Größenmerkmale am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung oder Umgründung vorliegen. 10)vgl. § 221 (4) UGB
Zu beachten ist außerdem, dass Aktiengesellschaften, die Mutterunternehmen (§ 189a Z 6) sind, die Schwellenwerte auf konsolidierter oder aggregierter Basis zu berechnen haben.
Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses
Konzerne (Unternehmensgruppen) müssen neben der Erstellung von Einzelabschlüssen auch Regelungen zum Konzernabschluss berücksichtigen. Der Konzernabschluss ist – vereinfacht gesagt – ein zusätzlicher Abschluss neben den Einzelabschlüssen.
Am Abschlusstag müssen zwei der drei Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zutreffen, damit man zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist. 11)246 (2) UGB
Inhalt & Bestandteile
Gewinn & Verlustrechnung, Bilanz
Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, er muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen und klar und übersichtlich aufgestellt sein. Er muss ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens vermitteln. 12)vgl. §195 UGB Wenn dies aus besonderen Umständen nicht gelingt, sind im Anhang die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu machen.
Der Jahresabschluss muss sämtliche Vermögensgegenstände, Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
In der Bilanz muss auf der Aktivseite das Anlage- und das Umlaufvermögen, auf der Passivseite das Eigenkapital, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert ausgewiesen und aufgegliedert werden.
Die Gewinn- und Verlustrechnung enthält eine Aufgliederung der Erträge und Aufwendungen; der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag sowie der Bilanzgewinn oder Bilanzverlust sind gesondert auszuweisen.
Der Jahresabschluss ist von der Unternehmerin/dem Unternehmer unter Beisetzung des Datums zu unterzeichnen. Sind mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafterinnen/Gesellschafter vorhanden, müssen sie alle unterzeichnen.
Anhang
Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf, einschließlich des Geschäftsergebnisses, und die Lage des Unternehmens so darzustellen, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird, und die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, zu beschreiben. 13)243 (1) UGB
Kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen. 14)243 (4) UGB
Lagebericht
Der Lagebericht hat eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessene Analyse des Geschäftsverlaufs, einschließlich des Geschäftsergebnisses, und der Lage des Unternehmens zu enthalten. Abhängig von der Größe des Unternehmens und von der Komplexität des Geschäftsbetriebs hat die Analyse auf die für die jeweilige Geschäftstätigkeit wichtigsten finanziellen Leistungsindikatoren einzugehen und sie unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern. 15)222 (1) UGB
Aufbewahrungspflicht
Der Unternehmer hat seine Bücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse samt den Lageberichten, Konzernabschlüsse samt den Konzernlageberichten, empfangene Geschäftsbriefe, Abschriften der abgesendeten Geschäftsbriefe und Belege für Buchungen in den von ihm zu führenden Büchern (Buchungsbelege) sieben Jahre lang geordnet aufzubewahren, darüber hinaus noch solange, als sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem der Unternehmer Parteistellung hat, von Bedeutung sind. 16)vgl. §212 UGB
Fristen
Rechnungslegungspflichtige Einzelunternehmer(innen) und Personengesellschaften
In den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr: Erstellung des Jahresabschlusses
Kapitalgesellschaften
FAQ
Wer darf einen Jahresabschluss erstellen?
Wer darf einen Jahresabschluss erstellen?
Jahresabschlüsse dürfen Steuerberater sowie – bis zu den Grenzen des § 221 UGB (Bilanzsumme € 5 Mio; Umsatz – € 10 Mio.; durchschnittlich maximal 50 Arbeitnehmer) – Bilanzbuchhalter erstellen.
Kann ich Jahresabschlüsse online einsehen?
Kann ich Jahresabschlüsse online einsehen?
Ja, Jahresabschlüsse können – in der Regel kostenpflichtig – online bei diversen Anbietern abgefragt werden.
Weiterführende Links
Benedikt Brand hat im Zuge der Covid-19 Krise zur Unterstützung von Unternehmern in Not den Praxisratgeber SOLVENT.at ins Leben gerufen. Das Ziel ist Entscheidungsträger über Sanierungs- und Restrukturierungsmöglichkeiten aufzuklären und so Wertschöpfungsketten zu erhalten.
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