Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähigkeit & Zahlungsstockung: Unterscheidung, Fachgutachten & Fristen der Insolvenzantragspflicht

In Zeiten wirtschaftlicher Herausforderungen schweben über zahlreichen Unternehmen die Damoklesschwerter Zahlungsunfähigkeit und Insolvenzantragspflicht. Folgender Beitrag erklärt zur Unterstützung von Unternehmen in Not, wann die Geschäftsleitung Insolvenz anmelden muss, warum die Unterscheidung von Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsstockung wichtig ist sowie welche Risiken Unternehmer in Krisensituationen beachten müssen.

Zuletzt aktualisiert am von Benedikt Brand

Zahlungsunfähigkeit

Definition der Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähigkeit liegt nach Lehre und ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn der Schuldner mangels bereiter Zahlungsmittel nicht in der Lage ist, seine fälligen Schulden zu bezahlen und er sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald beschaffen kann. 1)Details siehe OGH 22.11.2011, 8 Ob 118/11b

Ergibt die Stichtagsbetrachtung demnach eine Liquiditätslücke, muss festgestellt werden, ob die Zahlungsunfähigkeit voraussichtlich einen Dauerzustand bildet oder diese nur kurzfristiger Natur ist. Kann die Lücke in verhältnismäßig kurzer Zeit behoben werden, ist von einer Zahlungsstockung auszugehen. 2)siehe auch Fachgutachten KFS/BW 7

Nachfolgende Unterkapitel gehen näher auf die Begriffe

  • fällige Schulden
  • Zahlungsstockung sowie
  • bereite Zahlungsmittel

ein.

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Was sind “fällige Schulden”?

Mit „fälligen Schulden“ sind die zum Beurteilungszeitpunkt bereits fälligen Schulden gemeint. Daraus folgt, dass im Rahmen der Stichtagsbetrachtung erst künftig fällig werdende Schulden nicht zu berücksichtigen sind. Für die Finanzplanung sind diese Schulden allerdings sehr wohl nach Maßgabe des Planungszeitraums relevant. 3)siehe auch Fachgutachten KFS/BW 7

Zahlungsstockung – Unterdeckung von etwa 5%

Eine Zahlungsstockung „liegt vor, wenn der Schuldner „voraussichtlich“ und „alsbald“ seine fälligen Schulden zur Gänze bezahlen wird können.“

Der OGH vertritt die Auffassung, dass eine „Unterdeckung von etwa 5 % … als bloße Zahlungsstockung beurteilt werden“ kann. Zu beachten ist allerdings, dass diese nicht für jeden Einzelfall gültig ist.

Der OGH gelangt also zu folgender Definition für die Stichtagsbetrachtung: „Zahlungsunfähigkeit iSd § 66 KO liegt vor, wenn der Schuldner mehr als 5 % aller fälligen Schulden nicht begleichen kann; kann er 95 % oder mehr begleichen, darf ein Zahlungsempfänger von Zahlungsfähigkeit ausgehen.“ 4)OGH Urteil

Zahlungsstockung – 3 Monats Frist

Im Hinblick auf die Dauer der Zahlungsstockung normiert der OGH:

Eine Zahlungsstockung liegt vor, wenn eine ex-ante-Prüfung ergibt, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass der Schuldner in einer kurzen, für die Beschaffung der benötigten Geldmittel erforderlichen, im Durchschnittsfall (wenn Umschuldungen vorzunehmen sind; Vermögensobjekte verkauft werden sollen, Gesellschafterdarlehen vereinbart werden sollen uä) drei Monate nicht übersteigenden Frist alle seine Schulden pünktlich zu zahlen in der Lage sein wird. Eine noch längere Frist setzt voraus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Beseitigung der Liquiditätsschwäche zu rechnen ist. 5)OGH 3 Ob 99/10w

Beispiel Zahlungsstockung

Bei einem großen Auftrag des Bauunternehmens „Gruber“ kommt es aufgrund von unvorhergesehenen Wetterbedingungen zu erheblichen Verzögerungen im Baufortschritt.

Das Unternehmen kann aufgrund mangelnder Fertigstellung einzelner Bauabschnitte, keine Teilrechnungen stellen und somit nicht mehr alle seine Gläubiger fristgerecht bezahlen.

Die Geschäftsleitung weiß allerdings, dass die Baustelle mit hoher Wahrscheinlichkeit binnen 15 Tagen fertiggestellt und die Teilrechnungen binnen weiterer 2 Wochen beglichen sein werden. Die fälligen Verbindlichkeiten können dann in vollem Ausmaß bezahlt werden.

Hier liegt also bloß eine vorübergehende Zahlungsstockung vor und es muss kein Insolvenzantrag gestellt werden.

Bereite Zahlungsmittel

Den Begriff der bereiten Zahlungsmittel normiert der OGH folgendermaßen:

Der Mangel bereiter Zahlungsmittel liegt vor, wenn liquide Zahlungsmittel (Bargeld, Buchgeld, offene Kreditlinien) nicht vorhanden sind und (oder) leicht und kurzfristig verwertbares Vermögen nicht zur Verfügung steht. 6)Link

Schecks, Wechsel und kurzfristig veräußerbare Wertpapiere sowie Edelmetalle können demnach ebenfalls berücksichtigt werden.

Folgende Positionen dürfen nicht berücksichtigt werden:

  • nicht kurzfristig verwertbare Wertpapiere sowie Beteiligungen
  • Forderungen
  • Vorräte
  • Liegenschaften
  • Schmuck
  • Kunstwerke
  • zu verhandelnde Kreditrahmen

Nachfolgende Übersicht fasst die Prüfungsschritte zur Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit grafisch zusammen.

Prüfung Zahlungsunfähigkeit Zahlungsstockung

Beispiel Zahlungsunfähigkeit

Die Auftragslage eines Produktionsunternehmens ist schlecht. Es gelingt der Geschäftsleitung nicht, alle Gläubiger zu befriedigen. Neue (bessere) Aufträge sind außerdem nicht in Sicht. Es besteht zudem keine Möglichkeit, sich die nötigen Mittel zu beschaffen, da Banken aufgrund von fehlendem Vertrauen keine frischen Kredite gewähren können.

Eine ex-ante Betrachtung in Form eines Finanzplans lässt nicht darauf schließen, dass in den nächsten drei Monaten alle laufend fällig werdenden Schulden bezahlt werden können.

In diesem Fall liegt somit keine kurzfristige Zahlungsstockung vor, sodass sofort ohne schuldhaftes Zögern ein Insolvenzantrag zu stellen ist.

Sie haben Fragen zur Zahlungsunfähigkeit, der Überwindung von insolvenzrechtlich relevanter Überschuldung mithilfe einer Fortbestehensprognose oder der Entschuldung durch die Beantragung eines Sanierungsverfahrens? Schildern Sie Ihr Anliegen und erhalten Sie eine kostenfreie Ersteinschätzung über Sachlage und mögliche Vorgehensweise.

Folgen der Zahlungsunfähigkeit

Ist Zahlungsunfähigkeit gegeben, so ist ein Insolvenzverfahren ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber sechzig Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen. Schuldhaft verzögert ist der Antrag nicht, wenn die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung sorgfältig betrieben worden ist.

Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist beim örtlich zuständigen Landesgericht (in Wien beim Handelsgericht) zu stellen.

Vertretungsbefugt sind

  • bei offenen Gesellschaften & Kommanditgesellschaften der/die unbeschränkt haftende(n), vertretungsbefugte(n) Gesellschafter, bei
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung der/die handelsrechtliche(n) Geschäftsführer, bei
  • Aktiengesellschaften, der Vorstand.

Kapitalgesellschaften sind auch bei Eintritt der Überschuldung zur Antragstellung verpflichtet. Auch jeder Gläubiger kann einen solchen Antrag stellen.

Drohende Zahlungsunfähigkeit

§167 IO normiert, dass Sanierungsverfahren auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden können. In der Praxis wird diese Möglichkeit kaum genutzt, da sich Schuldner in dieser Phase in der Regel um einen außergerichtlichen Ausgleich bemühen. 7)dazu ausführlich Rechberger, Seeber, Thurner in Insolvenzrecht RZ 68

Risiken bei Vernachlässigung der Insolvenzantragspflicht

Folgende Risiken sind mit Insolvenzverfahren häufig verbunden:

  • Anfechtungsrisiken (vgl. §§ 27 ff., insbesondere die §§ 30 und 31 IO)
  • Strafverfahren (vgl. die §§ 158 ff. StGB) im Zusammenhang mit Gläubigerbegünstigung
  • Zahlungsverbote in den §§ 84 Abs. 3 Z 6 AktG und 25 Abs. 3 Z 2 GmbHG (Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters)
  • Unsicherheiten betreffend die Zulässigkeit von Aufrechnungen (vgl. § 20 IO)
  • Verletzung der URG Kriterien im Zusammenhang mit dem Krisenbegriff des § 2 Abs. 1 EKEG

Fazit

Die zahlreichen Risiken, welche im Zuge der Vernachlässigung einer etwaigen Insolvenzantragspflicht über der Geschäftsleitung schweben, geben Grund zur Vorsicht. Sofern Sanierungsverfahren oder ein außergerichtlicher Vergleich zur Entschuldung von Unternehmensträgern geplant sind, sollte jedenfalls anwaltlicher sowie betriebswirtschaftlicher Rat eingeholt werden.

Haben Sie Fragen zur Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen? Kontaktieren Sie uns!

Download: Fachgutachten KFS/BW 7

Finden Sie hier das aktuelle Fachgutachten (KFS/BW 7) zur Zahlungsunfähigkeit vom 10. April 2019.

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