Unternehmenskrise

Unternehmenskrise: Ursachen, Verlauf, Risiken & Sanierungsvarianten

Unter einer Unternehmenskrise wird in der Unternehmensführung eine Gefährdung des Fortbestehens eines Unternehmens oder eines wesentlichen Geschäftsbereichs verstanden. 1)Lexikon Qualitätsmanagement, 2016, S. 589 Sie ist ungeplant und kann ohne die Umsetzung von Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen zur Insolvenz führen.

Das Ziel dieses Beitrags ist Unternehmern in Not, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern erste Anhaltspunkte zur rechtzeitigen Erkennung und Vermeidung von Unternehmenskrisen zu geben. Außerdem werden die Inhalte mit rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Krisendefinitionen, Ursachenanalysen und Informationen rund um Haftungsgefahren ergänzt.

Zuletzt aktualisiert am von Benedikt Brand

Krisenarten & Verlauf

Der Verlauf der Krise kann grob in 3 Phasen gegliedert werden. Dabei ist in der überwiegenden Zahl der Fälle der Ablauf ähnlich. Oftmals zeigen sich Anzeichen bereits weit vor Erfolgs- und Liquiditätskrisen. In Zeiten guter konjunktureller Entwicklung werden die Anzeichen oft (zu) spät erkannt oder ignoriert.

Der typische Verlauf beginnt mit

  • der strategischen / potenziellen Krise, zeigt sich anschließend in der Erfolgsrechnung als
  • Erfolgskrise (latenter Krise) und verschärft sich abschließend mit der
  • Liquiditätskrise (= akute Krise)

Die nachfolgenden 3 Unterkapitel gehen näher auf die Anzeichen sowie den Verlauf einer (typischen) Unternehmenskrise näher ein.

Strategische / Potenzielle Krise

Die Gründe für Erfolgs- und Liquiditätsrisiken wurzeln in der Regeln in strategischen Fehlausrichtungen. Eine strategische Krise liegt vor, wenn Unternehmen nicht den gegenwärtigen und künftigen Marktanforderungen entspricht. 2)Lichtkoppler, Reisch in Handbuch Unternehmenssanierung Seite 5

Gründe für strategische Krisen können unter anderem neue (substituierende) Technologien, fehlende Neuentwicklungen oder wachsender Wettbewerbs- und Mengendruck sein.

Häufige Anzeichen sind unter anderem der Rückgang von Marktanteilen, der Druck hin zu Preiszugeständnissen bei Verkaufsgesprächen oder auch der Abgang von Schlüsselmitarbeitern.

Auch wenn sich die potenzielle Krise schwer in Zahlen messen lässt, sollte die Geschäftsleitung die strategische Ausrichtung regelmäßig anhand von Strategie-Audits überprüfen.

In dieser Phase ist der Handlungsspielraum groß, sodass rechtzeitig geeignete Maßnahmen ohne den Einsatz von kostspieligen Sanierungsberatern gesetzt werden können. In der Regel ist die Ertragslage hier noch gut und die Bonität für Neufinanzierungen gewährleistet.

Erfolgswirtschaftliche / Latente Krise

Wird die strategische Krise nicht rechtzeitig erkannt oder sind die eingeleiteten Maßnahmen nicht zielführend, entwickelt sich die strategische Krise hin zu einer Erfolgskrise (latente Krise).

Diese kann sich durch rückläufige Umsätze und Deckungsbeiträge, oft in Kombination mit konstanten Fixkosten in rückläufigen Eigenkapitalquoten und Verlusten manifestieren. Bei raschem Fortschreiten kann eine Erfolgskrise zu einer buchmäßigen oder insolvenzrechtlich relevanten Überschuldung führen und den Fortbestand des Unternehmen ernsthaft gefährden.

Der Handlungsspielraum ist in dieser Phase – je nach Fortschritt der Unternehmenskrise, Bonität und Eigenkapitalquote – in der Regel immer noch groß genug, um mit geeigneten Maßnahmen den Turnaround zu schaffen. Allerdings ist dieser (deutlich) geringer als bei strategischen Krisen.

Liquiditätskrise / akute Krise

Die akute Krise (= Liquiditätskrise) ist durch die Gefährdung der Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit gekennzeichnet.

Die Gründe können unter anderem die mangelnde Beseitigung der strategischen und erfolgswirtschaftlichen Krise, Fehlinvestitionen, fehlendes Working Capital Management oder falsche Finanzierungsentscheidungen sein.

Der Handlungsspielraum ist in dieser Phase vor allem aufgrund von mangelnder Bonität gering. Ohne entsprechende Maßnahmen ist der Fortbestand des Unternehmens akut gefährdet.

Die nachfolgende Grafik zeigt eine Zusammenfassung eines in der Praxis oft gesehenen Krisenverlaufs.

Übersicht Krisenverlauf

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Krisenursachen

Die Ursachen für Unternehmenskrisen können vielfältig sein, sodass in der Regel nicht “der eine Grund” für Verluste identifiziert werden kann. Oftmals sind eine Mischung aus internen Managementfehlern und externen Faktoren für eine Unternehmenskrise verantwortlich.

Die nachfolgenden 2 Unterkapitel listen exemplarisch einige oft in der Praxis gesehene Krisenursachen auf.

Externe Krisenursachen

Externe Krisenursachen wurzeln vor allem in der Veränderung von Markt- und Wettbewerbsbedingungen. Auch können Pandemien und Erdbeben zu schwerwiegenden Krisen führen.

Diese sind schwer vorherzusehen, allerdings lassen sich durch vorbeugende Maßnahmen Vorkehrungen treffen, um so auf unerwartete Ereignisse besser vorbereitet zu sein.

Interne Krisen

Interne Krisen sind nicht auf externe Einflussfaktoren, sondern auf unternehmensinterne Fehler & Defizite zurückzuführen. Diese sind häufig auf Managementebene angesiedelt und manifestieren sich unter anderem durch Fehlinvestitionen, Fehlkalkulationen, fehlenden Führungsqualitäten, mangelnde Controlling- und Planungsinstrumente sowie strategische Fehlausrichtungen.

Die Praxis zeigt, dass vor allem interne Krisenursachen für die Insolvenz eines Unternehmens verantwortlich sind, sodass vorbeugend zuerst in den eigenen Reihen nach Verbesserungsmöglichkeiten gesucht werden muss.

Nachfolgende Übersicht fasst die internen und externen Krisenfaktoren nochmals zusammen.

  • strategische Fehlausrichtung
  • fehlende Forcierung von Innovationen
  • Fehlinvestitionen
  • falsche Finanzierungsstruktur
  • fehlende Controlling und Planungsinstrumente
  • demotivierende Anreizsysteme für Mitarbeiter
  • Fehlkalkulationen
  • Katastrophen (Pandemien, Erdbeben)
  • Streiks
  • Substitutionsprodukte
  • Markteintritt starker Mitbewerber
  • Forderungsausfälle
  • Insolvenz von Großkunden
  • unerwartete Rechtsstreitigkeiten
  • unerwartete Gewährleistungsfälle
  • steigende Rohstoffpreise

Rechtliche Krisendefinitionen

Der österreichische Gesetzgeber hat zur Vorbeugung von Unternehmenskrisen und Insolvenzen eine Reihe von Gesetzen verabschiedet, um je nach Krisenstadium die Geschäftsleitung zur Einleitung von Gegenmaßnahmen anzuhalten.

Verlust der Hälfte des Stammkapitals

Sowohl das GmbHG 3)§36 (2) GmbHG als auch das Aktiengesetz 4)§83 AktG verpflichtet die Geschäftsleitung bei Verlust der Hälfte des Grund- beziehungsweise Stammkapitals eine General- beziehungsweise Hauptversammlung einzuberufen.

Die Leitungsorgane trifft im Zuge dieser Versammlung eine Informationspflicht über den Status quo und ist darüber hinaus verpflichtet zweckmäßige Sanierungsvorschläge zu unterbreiten. 5)vgl. Lichtkoppler, Reisch, Handbuch Unternehmenssanierung, Seite 13

Verletzen Vorstandsmitglieder ihre Sorgfaltspflichten 6)§84 AktG könnten diese der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet sein.

URG Kennzahlen – Unternehmensreorganisationsgesetz

Das Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) stellt notleidenden Unternehmen die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens zur Verfügung. Dieses sieht bei Vorliegen eines Reorganisationsbedarfs vor, dass die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens beantragt werden kann.

Ziel dieses Verfahrens ist die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des gefährdeten Unternehmens zu verbessern und dessen nachhaltige Fortführung zu sichern.

Zur Einleitung des Verfahrens muss der Unternehmer glaubhaft machen, dass

  • das Unternehmen nicht insolvent ist,
  • die Eigenmittelquote weniger als 8 % beträgt sowie
  • eine fiktive Schuldentilgungsdauer über 15 Jahren liegt.

In weiterer Folge ist ein Reorganisationsplan auszuarbeiten. Begleitet wird dieses Verfahren von einem durch das Gericht bestellten Reorganisationsprüfer.

Reorganisationsverfahren weitgehend untauglich

Aufgrund der hohen Kosten des Reorganisationsprüfers, der Angst vor Rufschädigung bei Bekanntwerden und des unsicheren Ausgangs, stellte sich das URG allerdings als Instrument der Insolvenzprophylaxe als weitgehend untauglich heraus.

Weiterführende Links

Erfahren Sie mehr über das Eigenkapitalersatzgesetz (EKEG) und welche Faktoren bei der Gewährung von Gesellschafterdarlehen in der Krise zu beachten sind.

Erfahren Sie mehr über die Eröffnungskriterien des Reorganisationsverfahrens sowie die Errechnung der URG Kennzahlen.

Negatives Eigenkapital

Nach dem Unternehmensgesetzbuch 7)§ 225 UGB liegt negatives Eigenkapital dann vor, wenn das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht ist.
In diesem Fall ist ein Bilanzposten mit der Bezeichnung „negatives Eigenkapital“ auszuweisen und zu prüfen, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt.

Liegen die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens 8)§§ 66 und 67 IO vor, so ist dieses ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber sechzig Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen. 9)§69 IO

Weiterführende Links

Erfahren Sie mehr über Möglichkeiten zur Vermeidung von buchmäßiger Überschuldung sowie die Prüfschritte der zweistufigen Überschuldungsprüfung.

Zivil- und strafrechtliche Risiken für Geschäftsführung & Aufsichtsrat

Verletzt die Geschäftsleitung die mit der Unternehmenskrise einhergehenden rechtlichen Verpflichtungen, kann es sowohl zu zivilrechtlichen als auch strafrechtlichen Risiken kommen.

Im Hinblick auf die Insolvenzantragspflicht seien (nicht abschließend)

  • der Schadenersatz im Zusammenhang mit Insolvenzverschleppung
  • grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen 10)§159 StGB
  • betrügerische Krida 11)§156 StGB und
  • Begünstigung eines Gläubigers 12)§158 StGB

erwähnt.

Hinsichtlich der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs bei Verletzung der verpflichtenden Einberufung einer General- beziehungsweise Hauptversammlung gemäß §§ 25 GmbHG und 84 (1) AktG (Verlust der Hälfte des Grund- beziehungsweise Stammkapitals), sind die Voraussetzungen Verschulden sowie Kausalität für den Eintritt des Schadens notwendig.

Auch im Hinblick das Einleiten eines Reorganisationsverfahrens besteht für die Geschäftsleitung 13)siehe im Detail §22 URG und Aufsichtsrat 14)§25 URG ein Haftungsrisiko.

Insolvenzeröffnungsgründe: Wann muss ich in der Krise Insolvenz anmelden?

Hat sich die strategische Krise zu einer Erfolgs- und/oder Liquiditätskrise entwickelt, müssen aufgrund der soeben angesprochenen Haftungsproblematiken die Insolvenzantragspflicht und die Fristen streng im Auge behalten werden.

Die Insolvenzordnung (IO) kennt 3 Insolvenzeröffnungsgründe:

  • Zahlungsunfähigkeit15)§66 IO
  • Überschuldung16)§ 67 IO und
  • drohende Zahlungsunfähigkeit 17)§167 IO

Zahlungsunfähigkeit

Dabei gilt, dass die Zahlungsunfähigkeit ist ein allgemeiner Insolvenzeröffnungsgrund ist. Liegt diese vor, müssen alle insolvenzfähigen Schuldner einen Insolvenzantrag stellen.

Überschuldung

Im Hinblick auf Überschuldung normiert §67, dass

  • Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist,
  • juristischer Personen und
  • Verlassenschaften

auch bei Überschuldung ein Insolvenzeröffnungsgrund vorliegt.

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann Insolvenz angemeldet werden. Die nachfolgende Grafik erklärt unter welchen Voraussetzungen Insolvenz angemeldet werden muss.

Unternehmenskrise Insolvenzantragspflicht

Exkurs: Fortbestehensprognose

Wichtig ist darauf hinzuweisen, dass mit einer sogenannten zweistufigen Überschuldungsprüfung die Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung vermieden werden kann. Weitere Informationen finden Sie hier: Erstellung Fortbestehensprognose

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Wie Unternehmen aus der Krise führen?

Die Frage ob und vor allem wie ein Unternehmen aus der Krise geführt werden kann, kann hier nicht abschließend beantwortet werden. Allerdings sei hier auf den Artikel Ablauf Unternehmenssanierung und auf die Möglichkeiten der außergerichtlichen und gerichtlichen Entschuldung hingewiesen. Diese stellen für Unternehmen, die aus eigener Kraft den Turnaround nicht schaffen, eine oft gesehene Sanierungsmöglichkeit dar.

Außergerichtliche Sanierungsmöglichkeiten

Der außergerichtliche Vergleich (auch stiller Ausgleich oder außergerichtlicher Ausgleich genannt) ist eine der Sanierungsvarianten, um Unternehmen zu entschulden. Dabei verzichten die Gläubiger freiwillig auf einen Teil ihrer Forderungen und tragen so zur Sanierung des notleidenden Unternehmens bei.

Vorteil dieser Vorgehensweise ist die üblicherweise höhere Quote und kein öffentlichkeitswirksames Insolvenzverfahren. Wie oft dieses Verfahren zur Anwendung kommt, wurde 2007 von 3 österreichischen Großbanken erhoben. Dabei zeigte sich, dass rund 42% der materiell insolventen Unternehmen außergerichtlich saniert werden konnten.

Gerichtliche Sanierungsverfahren

Ist die Anmeldung einer Insolvenz nicht zu vermeiden, stehen dem Unternehmen die gerichtlichen Sanierungsinstrumente “Sanierungsverfahren mit und ohne Fremdverwaltung” zur Verfügung.

Weiterführende Links

Weitere Details zum Ablauf, Vor- und Nachteile sowie Voraussetzungen finden die im Artikel Sanierungsverfahren.

Fazit

Unternehmenskrisen finden meist ihren Ursprung in internen Fehlentscheidungen und Managementfehlern. Hauptursachen sind strategische Fehler, mangelnde Controlling und Planungsinstrumente und die späte Reaktion auf Krisenindikatoren. Je eher die Geschäftsleitung auf diese reagiert, desto höher ist die Erfolgswahrscheinlichkeit das Unternehmen vor Verlusten und einer möglichen Insolvenz zu bewahren.

Ist diese nicht zu vermeiden, stehen notleidenden Unternehmen die gerichtlichen Sanierungsverfahren zur Verfügung. Auch ein außergerichtlicher Vergleich ist möglich und in der Praxis oft gesehen. Allerdings sollten Geschäftsführer und Vorstände diese im Hinblick auf mögliche Haftungsgefahren gut vorbereiten und gegebenenfalls spezialisierte Berater und Anwälte hinzuziehen.

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