Insolvenzverfahren in Österreich: Ablauf, Fristen & Hilfe in der Insolvenz
Sie stehen kurz vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und benötigen Unterstützung bei der Erstellung eines Sanierungsplans zur Entschuldung Ihres Unternehmens? Schildern Sie Ihr Anliegen und erhalten Sie eine kostenfreie Ersteinschätzung über Sachlage und mögliche Vorgehensweise.
Dieser Beitrag erklärt den Ablauf und Fristen eines Insolvenzverfahrens sowie Sanierungsmöglichkeiten. Außerdem finden Sie weiterführende Links zur Vorbereitung von Sanierungsverfahren und der Erstellung einer Fortbestehensprognose.
Zuletzt aktualisiert am von Benedikt Brand
Inhaltsverzeichnis
Was ist ein Insolvenzverfahren?
Das Insolvenzverfahren kann in Österreich grundsätzlich in vier Grundvarianten gegliedert werden:
- Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung
- Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
- Konkursverfahren
- Schuldenregulierungsverfahren (“Privatinsolvenz”)
Hinzuweisen ist, dass in der “Privatinsolvenz” weitere drei Varianten vorgesehen sind:
- Schuldenregulierungsverfahren
- Zahlungsplan
- Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung
Welche Voraussetzungen müssen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sein?
Die Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist
- die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (allgemeiner Insolvenzeröffnungsgrund) 1)§66 IO oder
- seine insolvenzrechtliche Überschuldung 2)§67 IO (für juristische Personen, Personengesellschaften bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist und Verlassenschaften)
Hinzu kommt, dass bei drohender drohender Zahlungsunfähigkeit ein Sanierungsverfahren eröffnet werden kann.
Ob es im Zuge des Insolvenzverfahrens zu der Eröffnung eines Sanierungs- oder Konkursverfahren kommt, hängt unter anderem vom Willen des Schuldners ab. Die Gläubiger können durch einen Antrag nur die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bewirken. Die Sanierung im Rahmen eines Sanierungsverfahrens kann nur durch den Schuldner angestrebt werden.
Nachfolgende Tabelle fasst die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zusammen.
Weiterführende Links
- Wann ist ein Unternehmen zahlungsunfähig?
- Erfahren Sie mehr über den Ablauf eines Sanierungsverfahrens mit und ohne Eigenverwaltung sowie kritische Erfolgsfaktoren
- Erstellen Sie Schritt für Schritt eine Fortbestehensprognose und erhalten Sie Praxistipps sowie Vorlagen
- Erstellen Sie einen Status zu Liquidationswerten und erfahren Sie mehr über die zweistufige Überschuldungsprüfung sowie Angemessenheitsprüfung für Quotenerfordernis im Sanierungsverfahren
- Lernen Sie mehr über die Erstellung eines direkten und indirekten Finanzplans zur Erstellung von professionellen Finanzierungskonzepten und Fortbestehensprognosen
Zuständiges Gericht
Für das Insolvenzverfahren ist der Gerichtshof erster Instanz (Insolvenzgericht) zuständig, in dessen Sprengel der Schuldner im Zeitpunkt der Antragstellung sein Unternehmen betreibt oder mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3)§63 IO
In Wien ist das Handelsgericht das zuständige Gericht. 4)§64 IO
Für Privatpersonen ist das Bezirksgericht zuständig. 5)§182 IO
Kosten eines Insolvenzverfahrens
Als weitere wichtige Voraussetzung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist die Deckung der Anlaufkosten (insbesondere Veröffentlichungskosten und Kosten des Insolvenzverwalters sowie Verwertungskosten) zu erwähnen. 6)§71 (1) IO In der Praxis betragen diese rund 4.000 Euro.
Dem Insolvenzverwalter gebühren für seine Tätigkeiten eine gesetzlich festgelegte und sich nach dem Bruttoerlös richtende Entlohnung. Diese beträgt 3.000€ zuzüglich eines prozentuellen Anteils, um dessen Einbringlichmachung sich der Insolvenzverwalter verdient gemacht hat.
Ablauf eines Insolvenzverfahrens
Dieser Abschnitt gibt einen groben Überblick über den Ablauf der Insolvenzverfahren.
Ablauf Konkursverfahren
Das Konkursverfahren wird auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners mittels Eröffnungsbeschluss eröffnet.
Es folgt die Prüfphase in der der Masseverwalter ermittelt, ob
- das Unternehmen saniert und fortgeführt oder
- wie das Vermögen sinnvoll liquidiert werden kann.
Die Entscheidung fällt die Berichtstagsatzung 7)§91a IO, die auch den Zweck der ersten Gläubigerversammlung erfüllen kann (und bei Zusammenlegung mit der Berichtstagsatzung entfällt). Es folgt die Forderungsanmeldung der Gläubiger, über die in der allgemeinen Prüfungstagsatzung 8)§105 IO entschieden wird. Die Berichtstagsatzung und die Prüfungstagsatzung können verbunden werden.
Das Konkursverfahren endet mit der Verwertung und Verteilung (Schlussverteilung) der Insolvenzmasse (Verteilungstagsatzung) sowie der Rechnungslegungs- oder Schlussrechnungstagsatzung 9)§121 IO.
Die nachfolgende Darstellung zeigt (vereinfacht) den Ablauf eines Konkursverfahrens.
Ablauf Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (Sanierungsplan)
Das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung läuft grundsätzlich nach dem Schema des Konkursverfahrens ab, allerdings mit einigen Abweichungen.
Als Sanierungsverfahren wird das Insolvenzverfahren dann bezeichnet, wenn bei Eröffnung des vom Schuldner beantragten Verfahrens ein zulässiger Sanierungsplan vorliegt. 10)§167 IO Zugleich mit der Eröffnung hat das zuständige Gericht eine Sanierungsplantagsatzung auf 60 bis 90 Tage anzuberaumen. 11)§168 (1) IO
Es folgt die Prüfphase in der der Masseverwalter (oder Sanierungsverwalter im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung) ermittelt, ob
- das Unternehmen saniert und fortgeführt oder
- wie das Vermögen am sinnvollsten liquidiert werden kann
Die Entscheidung fällt die Berichtstagsatzung 12)§91a IO, die auch den Zweck der ersten Gläubigerversammlung erfüllen kann und in diesem Fall entfällt. Wird dem Sanierungsplan vom Gericht die Bestätigung versagt oder in der Sanierungsplantagsatzung abgelehnt, ist die Bezeichnung in Konkursverfahren zu ändern 13)§167 (3) IO. Dem Schuldner wird jedenfalls die Verfügungsgewalt entzogen.
Es folgt die Forderungsanmeldung der Gläubiger, über die in der Prüfungstagsatzung entschieden wird. Die Berichtstagsatzung und die Prüfungstagsatzung werden in der Praxis aus Zweckmäßigkeitsgründen oft zusammengelegt.
Die bedeutendste Tagsatzung ist die Sanierungsplantagsatzung, die der Verhandlung und Beschlussfassung über den Sanierungsplan dient. Diese ist zwingend mit der Rechnungslegungs- oder Schlussrechnungstagsatzung zu verbinden. 14)§142 (1) IO
Zur Annahme des Sanierungsplans ist erforderlich, dass die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Insolvenzgläubiger dem Antrag zustimmt (Kopfmehrheit) und dass die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Insolvenzgläubiger mehr als die Hälfte der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Insolvenzgläubiger beträgt (Kapitalmehrheit). 15)§ 147 (1) IO
Wichtig
Das Ziel des Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung ist eine rasche Sanierung und Entschuldung durch Annahme eines Sanierungsplans. Auch kann das Sanierungsverfahren bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden. 16)§167 (2) IO Wird der Sanierungsplan angenommen, erfolgt keine Liquidation des Unternehmens.
Weiterführende Links
- Finden Sie weiterführende Informationen zum Aufbau und den Inhalten eines zulässigen Sanierungsplans
- Erfahren Sie mehr über den Ablauf einer Unternehmenssanierung in der Praxis und lernen Sie Krisenunternehmen zu entschulden
Ablauf Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung (Sanierungsplan)
Das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung läuft grundsätzlich nach dem Schema des Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung ab. Allerdings gelten gesonderte Fristen. Die Berichtstagsatzung (oder die erste Gläubigerversammlung sofern diese mit der Berichtstagsatzung nicht verbunden wurde) hat innerhalb der ersten 3 Wochen nach Verfahrenseröffnung stattzufinden.17)§179 IO
Außerdem sind bei der Vorbereitung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung folgende Aspekte zu bedenken:
- Grundvoraussetzung ist eine Mindestquote von 30% 18)§169 IO
- es gibt keine Post- und Kontosperre
- der Schuldner kann unter gewissen Voraussetzungen im ersten Monat nach Verfahrenseröffnung begünstigt Arbeitsverhältnisse kündigen. 19)§25 (1c) IO Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass eine rechtzeitige Anzeigepflicht gemäß §45a AMFG wahrgenommen werden muss.
Benedikt Brand hat im Zuge der Covid-19 Krise zur Unterstützung von Unternehmern in Not den Praxisratgeber SOLVENT.at ins Leben gerufen. Das Ziel ist Entscheidungsträger über Sanierungs- und Restrukturierungsmöglichkeiten aufzuklären und so Wertschöpfungsketten zu erhalten.
Referenzen